Informationen zu Bau und Werkvertragsrecht bei der Handwerkskammer des Saarlandes

RechtsberatungBau- und Werkvertragsrecht

Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung und neue Regeln für Bauverträge

Seit Januar 2018 hat die Haftungsfalle für Handwerker im Zusammenhang mit Aus- und Einbaukosten bei Gewährleistungsfällen ein Ende. Dann gelten für Fälle, in denen fehlerhaftes Material verbaut wurde und im Wege der Mängelbeseitigung wieder ausgebaut werden muss, handwerksfreundliche Haftungsregeln.

Für Bauverträge gibt es seit 1. Januar 2018 eine Vielzahl an neuen gesetzlichen Vorschriften, die in der Praxis zu beachten sind. Durch die Gesetzesänderungen sind einige neue Regelungen hinzugekommen. Das Werkvertragsrecht wird beispielsweise um die Regelung zum Bauvertrag ergänzt. Als Bauvertrag gilt zukünftig jeder Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Aber auch der Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag.

Wird zwischen den Parteien ein Bauvertrag geschlossen, gelten nunmehr neue wichtige Bestimmungen. Diese ZDH-Info bietet Ihnen praxisnahe, kurze Informationen zu der wichtigen neuen Rechtslage.

Gewährleistungsfrist bei Photovoltaikanlagen

Zum Thema der Gewährleistungsfrist bei Photovoltaikanlagen haben das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig und auch das OLG München ausgeführt, dass es sich bei Arbeiten im Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen grundsätzlich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk handelt und daher nicht die 5-jährige Gewährleistungsverjährungsfrist gilt.

Die Gerichte gehen bei einer Photovoltaikanlage von einer Gewährleistungsfrist von 2 Jahren aus.
Es zeichnet sich ab, dass diese Rechtsauffassung sich auch bei den anderen Gerichten durchsetzen wird.

Vorbehalts- und Bedenkenanmeldung bei der Bauausführung

Die Vorbehalts- und Bedenkenmitteilung des Handwerkers gegen eine vom Kunden gewünschte Bauausführung ist voller Fallstricke. Letztendlich geht es darum, sicherzustellen, dass später auftretende Fehler am Gewerk nicht zu Lasten des Handwerkers gehen. Als Fachmann ist der Handwerker dem Kunden gegenüber dazu verpflichtet, eventuelle Bedenken gegen eine geplante Bauausführung informativ, auch für Laien verständlich und auf den Einzelfall bezogen zu formulieren. Damit die Einwände des Handwerkers auch im Nachhinein nachvollziehbar und verbindlich dokumentiert sind, sollten sie schriftlich formuliert werden.

Verwenden Sie in solchen Fällen keine formularartigen Schreiben mit nichtssagenden Begriffen und treffen Sie keine mündlichen Absprachen.

Die Bedenkenmitteilung muss folgende Fragen beantworten können:

  • Was ist die Ausgangslage auf der Baustelle?
  • Was ist fachlich notwendig, um eine ordnungsgemäße Arbeit abzuliefern?
  • Wie will der Bauherr von diesen Vorgaben abweichen?

In das Schreiben muss die Erklärung des Kunden aufgenommen werden, dass er trotz der fachlichen Belehrung an seinem Ausführungswunsch festhält und später auftretende Probleme am Gewerk nicht unter die Gewährleistung fallen bzw. keinen Fehler darstellen, der zu Lasten des Handwerkers geht.

Bei Fragen zur konkreten Formulierung einer Bedenkenmitteilung wenden Sie sich im Einzelfall gerne an uns.

DIN-Normen – Allgemein anerkannte Regeln der Technik – Baumangel

In der Praxis wird zur Klärung von Baumängeln in der Regel ein Abgleich zum Inhalt der entsprechenden DIN-Norm zum Ist-Zustand am Bauwerk vorgenommen. Weicht die Bauausführung von der DIN-Norm ab, wird oft pauschal und ohne Prüfung im Einzelfall behauptet, dass durch diese Abweichung ein Baumangel vorliegt.

Dies ist, wie das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.02.2023 – Aktenzeichen: 5 U 227/21 – festgestellt hat, so nicht richtig. In diesem Fall wurde eine elektrische Anlage errichtet, die nicht den Anforderungen der DIN 18015-2 entsprach. Das Gericht trotzdem entschieden, dass das errichtete Gewerk mangelfrei erstellt wurde, da zwischen den Parteien grundsätzlich vereinbart war, „besonders preiswerten Wohnraum” zu schaffen, was die Abweichung bei der Bauausführung von der DIN 18015-2 erforderlich machte.

Widerrufsrecht für Verbraucher bei Werkverträgen

Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern schon seit längerer Zeit zusteht, wenn sie Verträge per Telefon, Fax, E-Mail, Internet und anderen Fernabsatzmedien abschließen, wurde auch erweitert auf Werkverträge. Zudem wurde die Regel verschärft, dass ein Widerrufsrecht auch besteht, wenn ein Werkvertrag „außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers” abgeschlossen wurde. Dies müssen Handwerker unbedingt beachten, wenn sie beispielsweise Angebote beim Kunden oder auf der Baustelle besprechen und es dann erst zum Abschluss des Vertrages kommt. Über das dann bestehende Widerrufsrecht sind Kunden schriftlich zu belehren, innerhalb der Widerspruchsfrist von 14 Tagen darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden, da sonst der Handwerker Gefahr läuft, seinen Werklohn nicht zu bekommen.

Der Handwerker kann innerhalb der Widerrufsfrist dann mit der Arbeit beginnen, wenn der Kunde schriftlich sein Einverständnis erklärt hat und er in dieser Erklärung darüber informiert wurde, dass der in dieser Zeit entstehende Werklohn bezahlt werden muss, auch wenn der Kunde trotzdem noch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

ZDH-Flyer mit weiteren Informationen

Mustererklärungen und Formulare

Bei diesen Vorlagen des ZDH sind für Handwerksbetriebe die Muster Nr. 3 und 5 für den „Normalfall” zu verwenden. Sofern Rückfragen hierzu bestehen, können Sie uns gerne anrufen.


Ansprechpartner



Telefon 0681 5809-171