NISV

Technische Beratung

Meldepflicht und Infos zur NISV

Seit dem 31.12.2020 gilt eine Anzeigepflicht für entsprechende Geräte auf Basis der neuen Strahlenschutzverordnung. Ab dem 31.12.2022 dürfen entsprechende Anlagen nur noch Personen einsetzen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Manfred Kynast
Telefon 0681 5809-137
m.kynast@hwk-saarland.de

Die NISV: Bedeutung und Anwendungsbereich

Die NiSV ist eine Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Anwendung am Menschen. Sie trat am 31. Dezember 2020 in Kraft.

Sie gilt für Anwendungen mit:

  • Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen (zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung),
  • Hochfrequenzgeräten (zum Beispiel zur Hautverjüngung oder Fettreduktion),
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation (zum Beispiel zum Muskelaufbau) und zur Magnetfeldstimulation (zum Beispiel Magnetmatten),
  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems (zum Beispiel Hirnstimulation zur Leistungssteigerung),
  • Ultraschallgeräten (zum Beispiel Ultraschall-Babykino oder zur Fettreduktion) sowie Magnetresonanztomographen,
    die gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen durchgeführt werden.

NISV: Seit dem 31.12.2020 – Meldepflicht für entsprechende Anlagen

Seit dem 31. Dezember 2020 gilt für die gewerbliche Anwendung solcher Anlagen, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, eine Meldepflicht.

Der Betreiber hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) in Saarbrücken den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Die Anzeige kann durch das Formular des LUA oder auch formlos geschehen. In der Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen.

Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen. Falls ein solcher Nachweis noch nicht erworben wurde, ist dieser bis spätestens 31. Dezember 2022 nachzureichen und in der Anzeige sollte darauf hingewiesen werden.

Anwendungen durch approbierte Ärzte

Einige Anwendungen, dürfen seit dem 31. Dezember 2020 nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.

Dazu zählen:

  • Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup
  • Behandlung von Gefäßveränderungen
  • Behandlung pigmentierter Hautveränderungen
  • Ablative Laseranwendungen
  • Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird
  • Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie beispielsweise die Fettgewebereduktion