Handwerksmeister im Saarland

Ihr Weg zum MeisterMeisterprüfung

Meister im Handwerk – dieser Titel steht für Qualität, Kundenorientierung und Zuverlässigkeit. Das wissen Sie, das wissen wir – und auch Ihre Kunden! Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg zum Meistertitel und informieren Sie zu allen Themen rund um die Meisterprüfung, wie Anmeldung, Zulassung, Prüfungsorganisation, Anträge oder Gebühren.

Anforderungen in die Meisterprüfung

Die Meisterprüfung umfasst nachfolgende selbständige Prüfungsteile:

  • Teil I Praktische Prüfung
  • Teil II Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
  • Teil III Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
  • Teil IV Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse

Die einzelnen Teile der Meisterprüfung können in beliebiger Reihenfolge zu verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden (abschnittsweise). Wir empfehlen, mit den Teilen III und IV zu beginnen. Ein einmal bestandener Prüfungsteil behält seine Gültigkeit ohne Zeitbegrenzung.

Befreiungen

Von der Ablegung einzelner Prüfungsteile kann auf Antrag befreit werden, wenn eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen wurde. Statt einer Note wird dann im Zeugnis ein Befreiungsvermerk ausgewiesen. Über Befreiungsmöglichkeiten informiert Sie der Fachbereich Prüfungswesen. Entsprechende Anträge sind unbedingt bei Zulassung zur Meisterprüfung zu stellen.

Zulassung, Nichtteilnahme und Bewertung

Vor Ablegung der Meisterprüfung ist festzustellen, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

Zugelassen wird nach § 49 HwO (Handwerksordnung),

  • wer eine Gesellenprüfung in dem Handwerk bestanden hat, in dem er die Meisterprüfung ablegen möchte, z.B.: Tischlergeselle möchte Tischlermeister werden.
  • wer eine andere Gesellenprüfung bestanden hat, die nicht dem Handwerk entspricht, in dem er die Meisterprüfung ablegen möchte.

In diesem Fall benötigt er eine mehrjährige Berufstätigkeit in dem Handwerk, in dem man die Meisterprüfung ablegen möchte, z.B.: Friseurgeselle möchte Bäckermeister werden. Eine mehrjährige Praxistätigkeit als Bäcker in diesem Fall ist nachzuweisen.

Achtung: Eine Anmeldung zum Kurs beinhaltet nicht automatisch die Anmeldung zur Prüfung und umgekehrt.


Rücktritt / Nichtteilnahme an der Prüfung nach §7 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO vom 18.01.2022)

1. Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt.

2. Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prüfungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück oder erscheint aus einem wichtigem Grund nicht rechtzeitig oder nicht, ist Abs. 1 anzuwenden. Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betroffene Prüfungsleistung die Bewertung mit 0 Punkten festgesetzt.

Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Meisterprüfungsausschuss.

Die Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung obliegt den Mitgliedern der Prüfungskommission anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung. Die Beschlüsse über das Ergebnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt umfasst der Meisterprüfungsausschuss auf Grundlage der abschließenden Bewertung der Prüfungskommissionen.

Nach Abschluss aller vier Prüfungsteile werden der Meisterbrief und ein Zeugnis ausgehändigt. Bei einer nicht bestandenen Prüfung erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid. Jeder Prüfungsteil kann dreimal wiederholt werden.

Förderung und Finanzierung Weiterbildungen im Handwerk

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Verordnungen

Nachfolgend finden Sie die Verordnungen über das Berufsbild und die Prüfungsordnungen im praktischen Teil I und im fachtheoretischen Teil II der Meisterprüfung in den einzelnen Handwerken sowie die allgemeine Meisterprüfungsverordnung der Teile III und IV der Meisterprüfung:

Downloads

Merkblatt – wichtige Hinweise Meisterprüfung
Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung
Meisterprüfungsgebühren


Ansprechpartner



Telefon 0681 5809-124
h.herrgen@hwk-saarland.de



Telefon 0681 5809-272
l.hoenscheidt@hwk-saarland.de